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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1973 §353 idF 1988/399;Rechtssatz
Das Vorschreiben einer Auflage ist dann entbehrlich, wenn bereits nach der Beschreibung der zur Genehmigung vorliegenden Betriebsanlage die Vermeidung von Immissionen und zur Erfüllung dieses Zweckes geeignete - behördlich erzwingbare - Maßnahmen vorgesehen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040335.X02Im RIS seit
11.07.2001