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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art94;Rechtssatz
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die nach dem StarkstromwegeG gegebene Rechtslage. Nach der Rechtsprechung des VfGH (Hinweis B VfGH 30.10.1989, B 1066/89) ist eine Enteignung durch Verwaltungsbehörden zulässig, wobei über Entschädigungsansprüche zunächst Verwaltungsbehörden entscheiden dürfen, wenn eine sukzessive Gerichtszuständigkeit vorgesehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990050234.X04Im RIS seit
28.09.2001Zuletzt aktualisiert am
12.02.2010