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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §74 Abs1 idF 1988/399;Rechtssatz
Zwischen gewerblichen Betriebsanlagen in Sinne des § 74 Abs 1 GewO 1973 und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 StVO ist zu unterscheiden. Da der Ausgangspunkt einer Eignung zur Belästigung von Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage das wesentlich zur dort entfalteten gewerblichen Tätigkeit gehörende Geschehen sein muß, kann u a das Fahren von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040281.X03Im RIS seit
12.06.2001