TE Vfgh Beschluss 2003/12/3 B1174/03

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Veröffentlicht am 03.12.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
AVG §68 Abs2
AVG §68 Abs4 Z1
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos infolge amtswegiger Aufhebung des angefochtenen Bescheides; Kostenzuspruch

Spruch

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

2. Der Bund (Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit € 2.142,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die gemäß Art144 B-VG erhobene Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Vorarlberg vom 17. Juli 2003, Zl. Ib-227-37/2001, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 8. Februar 2001, Zl. III 3-4/3-2000/770, teilweise Folge gegeben wurde. Dem Beschwerdeführer ist mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch die Lenkberechtigung gemäß §24 Abs1 FSG befristet entzogen worden.

2. Am 23. Oktober 2003 langte beim Verfassungsgerichtshof ein Schriftsatz des Beschwerdeführers ein, in dem er mitteilte, daß der angefochtene Bescheid mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 15. Oktober 2003 gemäß §68 Abs4 Z1 AVG von Amts wegen behoben wurde. Er erklärte, dadurch formell klaglos gestellt zu sein und beantragte den Zuspruch der Verfahrenskosten.

II. 1. Mit der amtswegigen Aufhebung des angefochtenen Bescheids ist der Beschwerdegegenstand weggefallen und der Beschwerdeführer klaglosgestellt, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in Ansehung des §86 VfGG einzustellen ist.

2. Die Aufhebung des Bescheides stellt eine Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG dar. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von € 327,- enthalten.

3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1174.2003

Dokumentnummer

JFT_09968797_03B01174_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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