RS Vwgh 1991/4/23 90/04/0343

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Veröffentlicht am 23.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;

Rechtssatz

Ein Schreiben der Behörde mit der darin gebrauchten Wendung:"...weshalb der von Ihnen eingebrachte Antrag gemäß § 358 GewO 1973 nicht weiter verfolgt werden kann," ist nicht als Bescheid zu werten. Denn diese Wendung kann nicht anders verstanden werden, denn als Mitteilung der Behörde, daß sie nicht die Absicht habe, über den in Rede stehenden Antrag in förmlicher Weise, also durch Bescheid, zu entscheiden. Es mangelt der in Rede stehenden Erledigung zur Qualifikation als Bescheid schon am Willen der Behörde, einen rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden Akt zu setzen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040343.X04

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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