RS Vwgh 1991/4/24 90/03/0165

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Veröffentlicht am 24.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Behauptet der Zulassungsbesitzer, es sei ihm bisher nicht gelungen, die neue Anschrift der von ihm als Lenker benannten und nur im Ausland erreichbaren Person zu ermitteln, hat die bel Beh in Ansehung der Verschuldensfrage Ermittlungen darüber anzustellen (Einholung der behaupteten Korrespondenz, Postrelation), ob diese Person an der vom Zulassungsbesitzer angegebenen Adresse überhaupt existent und wohnhaft war.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030165.X03

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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