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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Da die Berufungsbehörde zum Zeitpunkt der Zustellung (Erlassung) des angefochtenen Bescheides gem
§ 73 AVG zur Entscheidung nicht mehr zuständig war, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der bel Beh.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030281.X01Im RIS seit
24.04.1991