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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §5 Abs4 lita idF 1986/105;Beachte
Die Beschwerdefälle 90/03/0163, 90/03/0235, 90/03/0284 und 91/03/0023 vom 24.4.1991, sowie 90/02/0180 vom 19.6.1991, wurden im gleichen Sinn erledigt;Rechtssatz
Dem Bf war es nach der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Rechtslage (vor dem Erk des VfGH vom 1.3.1991, G 274-283/90 und Folgezahlen) - bei einem mittels Alkomat ermittelten Meßergebnis oberhalb 0,5 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft - verwehrt, die Mitwirkung der Straßenaufsichtsorgane an einer Blutabnahme zwecks Blutalkoholbestimmung zur Beseitigung der von ihm gehegten Zweifel an diesem Meßergebnis zu verlangen. Der auf diese Rechtslage gestützte Strafbescheid (nach § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO) ist im Hinblick auf die gem dem Ausspruch des VfGH im genannten Erk anzuwendende bereinigte Rechtslage schon aus diesem Grunde mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030040.X01Im RIS seit
12.06.2001