RS Vwgh 1991/4/24 90/03/0040

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Veröffentlicht am 24.04.1991
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs4 lita idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs4 litb idF 1986/105;
StVONov 13te Art1 Z6;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Die Beschwerdefälle 90/03/0163, 90/03/0235, 90/03/0284 und 91/03/0023 vom 24.4.1991, sowie 90/02/0180 vom 19.6.1991, wurden im gleichen Sinn erledigt;

Rechtssatz

Dem Bf war es nach der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Rechtslage (vor dem Erk des VfGH vom 1.3.1991, G 274-283/90 und Folgezahlen) - bei einem mittels Alkomat ermittelten Meßergebnis oberhalb 0,5 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft - verwehrt, die Mitwirkung der Straßenaufsichtsorgane an einer Blutabnahme zwecks Blutalkoholbestimmung zur Beseitigung der von ihm gehegten Zweifel an diesem Meßergebnis zu verlangen. Der auf diese Rechtslage gestützte Strafbescheid (nach § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO) ist im Hinblick auf die gem dem Ausspruch des VfGH im genannten Erk anzuwendende bereinigte Rechtslage schon aus diesem Grunde mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030040.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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