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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §364a;Rechtssatz
Einwendungen, die keine Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte zum Gegenstand haben, sondern ihrem Inhalte nach als zivilrechtliche Ansprüche zu qualifizieren sind, hat die Behörde gem § 35 Abs 2 EisenbahnG auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Hat sie dies unterlassen, wird der Einwendende jedoch in keinem Recht verletzt (Hinweis E 25.6.1986, 85/03/0154).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030237.X06Im RIS seit
17.07.2001