RS Vwgh 1991/4/24 90/03/0231

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Veröffentlicht am 24.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

In Ansehung einer Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG muß unverwechselbar feststehen, um welche Aufforderung, deren Nichtbefolgung dem Besch zur Last gelegt wird, es sich handelt (Hinweis E 8.11.1989, 89/02/0004); hiebei genügt etwa das Datum der Aufforderung, jedenfalls aber das Datum der Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe. Mit der Anführung des Datums der Zustellung des schriftlichen Verlangens der Behörde im Spruch des Straferkenntnisses ist die Tatzeit iSd § 44 a lit a VStG hinreichend konkretisiert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030231.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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