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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs4 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/03/0102 E 24. April 1991 RS 1Stammrechtssatz
Bei einem Messungsergebnis nach § 5 Abs 2 a lit b StVO von 0,45 mg/l war der Besch schon nach der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Rechtslage vor dem Erk d VfGH vom 1.3.1991, G 274-283/90 und Folgezahlen, berechtigt, die Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht an einer Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zur Beseitigung der von ihm gehegten Zweifel an dem Meßergebnis der Atemluft zu verlangen. Durch die Änderung der Rechtslage auf Grund des E des VfGH ist für den Besch daher nichts gewonnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030224.X01Im RIS seit
22.06.2001