RS Vwgh 1991/4/24 90/03/0029

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Veröffentlicht am 24.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
VStG §31 Abs1;
VStG §44a litb;
VStG §44a;

Rechtssatz

Eine Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift ist auch nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist möglich, wenn dem Besch kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wurde.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030029.X01

Im RIS seit

26.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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