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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Stellt sowohl die Neufassung der Tatumschreibung im Berufungsverfahren durch den Wegfall relevanter Verhaltensweisen als auch die Herabsetzung der Strafe eine Besserstellung des Besch gegenüber dem erstinstanzlichen Straferkenntnis dar, liegt darin, daß die bel Beh mangels einer (noch aufrechten) Berufung in diesem Punkt dennoch entschieden hat, zwar eine objektive Rechtswidrigkeit, durch die aber subjektiv öffentliche Rechte des Besch nicht verletzt wurden.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030063.X01Im RIS seit
12.06.2001