RS Vwgh 1991/4/24 91/03/0063

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Veröffentlicht am 24.04.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Stellt sowohl die Neufassung der Tatumschreibung im Berufungsverfahren durch den Wegfall relevanter Verhaltensweisen als auch die Herabsetzung der Strafe eine Besserstellung des Besch gegenüber dem erstinstanzlichen Straferkenntnis dar, liegt darin, daß die bel Beh mangels einer (noch aufrechten) Berufung in diesem Punkt dennoch entschieden hat, zwar eine objektive Rechtswidrigkeit, durch die aber subjektiv öffentliche Rechte des Besch nicht verletzt wurden.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030063.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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