RS Vwgh 1991/4/24 90/03/0165

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Veröffentlicht am 24.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §24;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Der Zulassungsbesitzer kann im Rahmen der bestehenden Mitwirkungspflicht verhalten werden, wenn er eine nur im Ausland zu erreichende Person als Lenker benennt, die Lenkereigenschaft der genannten Person zB durch Beibringung einer schriftlichen Erklärung des angeblichen Lenkers unter Beweis zu stellen (Hinweis E 15.5.1990, 89/02/0152).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030165.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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