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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Zulassungsbesitzer kann im Rahmen der bestehenden Mitwirkungspflicht verhalten werden, wenn er eine nur im Ausland zu erreichende Person als Lenker benennt, die Lenkereigenschaft der genannten Person zB durch Beibringung einer schriftlichen Erklärung des angeblichen Lenkers unter Beweis zu stellen (Hinweis E 15.5.1990, 89/02/0152).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030165.X02Im RIS seit
19.03.2001