RS Vwgh 1991/4/24 90/03/0268

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Veröffentlicht am 24.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
VStG §24;

Rechtssatz

Der VwGH vermag der Meinung des Besch, daß ein Meldungsleger, der erst 6 1/2 Monate nach der Tat als Zeuge vernommen wurde, keine einwandfreien Angaben mehr machen könne, nicht beizutreten.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030268.X01

Im RIS seit

24.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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