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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Der VwGH vermag der Meinung des Besch, daß ein Meldungsleger, der erst 6 1/2 Monate nach der Tat als Zeuge vernommen wurde, keine einwandfreien Angaben mehr machen könne, nicht beizutreten.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030268.X01Im RIS seit
24.04.1991