Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Hat es der Besch bei seiner Anhaltung durch den Meldungsleger, obwohl die Atemluftuntersuchung erst eine Dreiviertelstunde nach dem Lenken des Fahrzeuges erfolgte, unterlassen, auf den angeblich lebensbedrohenden Gesundheitszustand seines Begleiters hinzuweisen, ist die Beweiswürdigung der bel Beh nicht zu beanstanden, der Besch sei nicht durch diesen Umstand zur Fahrt veranlaßt worden (weder Notstand noch Putativnotstand).
Schlagworte
freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030272.X02Im RIS seit
12.06.2001