RS Vwgh 1991/4/24 90/03/0272

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Veröffentlicht am 24.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §6;

Rechtssatz

Hat es der Besch bei seiner Anhaltung durch den Meldungsleger, obwohl die Atemluftuntersuchung erst eine Dreiviertelstunde nach dem Lenken des Fahrzeuges erfolgte, unterlassen, auf den angeblich lebensbedrohenden Gesundheitszustand seines Begleiters hinzuweisen, ist die Beweiswürdigung der bel Beh nicht zu beanstanden, der Besch sei nicht durch diesen Umstand zur Fahrt veranlaßt worden (weder Notstand noch Putativnotstand).

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030272.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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