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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Es entspricht nicht den Intentionen des § 47 VStG, sofort mit einer Strafverfügung wegen Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG gegen den Zulassungsbesitzer vorzugehen, wenn eine im Ausland wohnhafte Person als Lenker genannt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030165.X01Im RIS seit
19.03.2001