RS Vwgh 1991/4/25 91/09/0004

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Veröffentlicht am 25.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs4 idF 1989/253;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Wird die Tatzeit mit "bis mindestens 30. Oktober 1989, 13.00 Uhr" angegeben, so ist damit die Tat ausreichend individualisiert. Daß über den Zeitraum vor dem 30. Oktober 1989 keine Ausführungen vorliegen, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, denn bei dieser Formulierung erscheint es jedenfalls ausgeschlossen, daß der Besch wegen einer gleichartigen, vor dem 30. Oktober 1989 gelegenen Tat neuerlich zur Verantwortung gezogen werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090004.X02

Im RIS seit

25.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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