RS Vwgh 1991/4/25 91/09/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §106;
BDG 1979 §118 Abs1 Z4;
BDG 1979 §97 Z3 idF 1983/137;
FinStrG §124 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/19 90/09/0098 6

Stammrechtssatz

Da der Gesetzgeber - anders als zum Beispiel bei

§ 124 Abs 1 FinStrG (Hinweis E 26.5.1988, 88/16/0070, 0073, 0074) - ein Rechtsmittel gegen einen Einstellungsbeschluß zwingend nicht ausgeschlossen hat, ist im Interesse des Rechtsschutzes davon auszugehen, daß es einem Beschuldigten nicht vewehrt sein kann, die mit einer Einstellung nach § 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 verbundene Bejahung des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung im Instanzenzuge zu bekämpfen. Darüber hinaus stellt die Möglichkeit, daß beide Parteien eine auf § 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 fußende Verfahrenseinstellung im Rechtsmittelwege bekämpfen können, einen wirksamen Schutz gegen eine Ausuferung oder gar einen Mißbrauch dieser verfahrensabschließenden Maßnahme dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090012.X01

Im RIS seit

25.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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