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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BDG 1979 §106;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/10/19 90/09/0098 6Stammrechtssatz
Da der Gesetzgeber - anders als zum Beispiel bei
§ 124 Abs 1 FinStrG (Hinweis E 26.5.1988, 88/16/0070, 0073, 0074) - ein Rechtsmittel gegen einen Einstellungsbeschluß zwingend nicht ausgeschlossen hat, ist im Interesse des Rechtsschutzes davon auszugehen, daß es einem Beschuldigten nicht vewehrt sein kann, die mit einer Einstellung nach § 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 verbundene Bejahung des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung im Instanzenzuge zu bekämpfen. Darüber hinaus stellt die Möglichkeit, daß beide Parteien eine auf § 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 fußende Verfahrenseinstellung im Rechtsmittelwege bekämpfen können, einen wirksamen Schutz gegen eine Ausuferung oder gar einen Mißbrauch dieser verfahrensabschließenden Maßnahme dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090012.X01Im RIS seit
25.04.1991