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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus der Tir LBauO kann kein subjektiv öffentliches Recht des Grundeigentümers abgeleitet werden, daß die Liegenschaft nur mit seiner Zustimmung bebaut werden durfte. Daher wurde der Grundeigentümer durch die Verweigerung der Zustellung des Baubewilligungsbescheides - unter Berücksichtigung des § 50 Tir LBauO - in keinem Recht verletzt.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990060096.X05Im RIS seit
23.05.2001