RS Vwgh 1991/4/25 90/06/0096

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Veröffentlicht am 25.04.1991
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
LBauO Tir §46;
LBauO Tir §48;
LBauO Tir §50;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Aus der Tir LBauO kann kein subjektiv öffentliches Recht des Grundeigentümers abgeleitet werden, daß die Liegenschaft nur mit seiner Zustimmung bebaut werden durfte. Daher wurde der Grundeigentümer durch die Verweigerung der Zustellung des Baubewilligungsbescheides - unter Berücksichtigung des § 50 Tir LBauO - in keinem Recht verletzt.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990060096.X05

Im RIS seit

23.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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