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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §52;Rechtssatz
Mit seinem Eintritt in das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis übernimmt der Landeslehrer im Rahmen des hiedurch entstehenden öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisses und Treueverhältnisses unter anderem die in § 36 LDG 1984 normierte Verpflichtung (arg:"hat sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen"), sich ärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel über seine Dienstfähigkeit bestehen. Da der Eintritt in das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis freiwillig erfolgt, der Landeslehrer die ihn aus dem Dienstverhältnis und Treueverhältnis treffenden Pflichten also freiwillig übernimmt und der Dienstgeber sowie die Allgemeinheit ein besonderes Interesse daran haben, daß die aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Dienstpflichten nicht von Landeslehrern wahrgenommen werden, die infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten nicht fähig sind, sind die (im Beschwerdefall) von der Dienstbehörde getroffene schriftliche Anordnung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen und die ihr zugrundeliegende gesetzliche Regelung grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090023.X10Im RIS seit
25.04.1991