RS Vwgh 1991/4/25 89/09/0167

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Veröffentlicht am 25.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1;
BDG 1979 §81 Abs1 idF 1986/389;
BDG 1979 §87 Abs1 idF 1986/389;
BDG 1979 §87 Abs2 idF 1986/389;
BDG 1979 §87 Abs3 idF 1986/389;
BDG 1979 §88 Abs9 idF 1986/389;
DVG 1984 §1 idF 1977/329;

Rechtssatz

Mangels einer ausdrücklichen oder erkennbaren Ausnahme sind auf das (mit Bescheid abzuschließende) Leistungsfeststellungsverfahren (im engeren Sinn) vor der Leistungsfeststellungskommission - wie sich aus § 1 DVG 1984 ergibt - die Bestimmungen des DVG 1984 und des AVG anzuwenden. Dies bedeutet, daß sich nach § 7 Abs 1 AVG bei Vorliegen der dort genannten Gründe Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen haben.

§ 7 Abs 1 Z 5 AVG (Befangenheit im Berufungsverfahren wegen Mitwirkung an der Erlassung des angefochtenen Bescheides unterer Instanz) findet im Verhältnis Dienstbehörde - Leistungsfeststellungskommission jedenfalls keine Anwendung, weil der Leistungsfeststellungskommission nicht die Stellung als Rechtsmittelbehörde gegenüber der Dienstbehörde zukommt. Offenbar in diesem Zusammenhang (und über § 7 Abs 1 Z 5 AVG hinausgehend) ordnet § 88 Abs 9 BDG 1979 ausdrücklich an, daß sich Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission der Ausübung ihres Amtes zu enthalten haben, wenn sie als Vorgesetzte bei der Berichterstattung über die Leistung des Beamten mitgewirkt haben. Aus dieser systematischen Überlegung folgt, daß § 88 Abs 9 BDG 1979 nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes § 7 Abs 1 Z 1 bis 4 AVG lediglich im Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission ergänzt, nicht aber ausschließt.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen DienstrechtBefangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989090167.X03

Im RIS seit

22.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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