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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
Mangels einer ausdrücklichen oder erkennbaren Ausnahme sind auf das (mit Bescheid abzuschließende) Leistungsfeststellungsverfahren (im engeren Sinn) vor der Leistungsfeststellungskommission - wie sich aus § 1 DVG 1984 ergibt - die Bestimmungen des DVG 1984 und des AVG anzuwenden. Dies bedeutet, daß sich nach § 7 Abs 1 AVG bei Vorliegen der dort genannten Gründe Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen haben.
§ 7 Abs 1 Z 5 AVG (Befangenheit im Berufungsverfahren wegen Mitwirkung an der Erlassung des angefochtenen Bescheides unterer Instanz) findet im Verhältnis Dienstbehörde - Leistungsfeststellungskommission jedenfalls keine Anwendung, weil der Leistungsfeststellungskommission nicht die Stellung als Rechtsmittelbehörde gegenüber der Dienstbehörde zukommt. Offenbar in diesem Zusammenhang (und über § 7 Abs 1 Z 5 AVG hinausgehend) ordnet § 88 Abs 9 BDG 1979 ausdrücklich an, daß sich Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission der Ausübung ihres Amtes zu enthalten haben, wenn sie als Vorgesetzte bei der Berichterstattung über die Leistung des Beamten mitgewirkt haben. Aus dieser systematischen Überlegung folgt, daß § 88 Abs 9 BDG 1979 nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes § 7 Abs 1 Z 1 bis 4 AVG lediglich im Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission ergänzt, nicht aber ausschließt.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen DienstrechtBefangenheit der Mitglieder von KollegialbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989090167.X03Im RIS seit
22.02.2002Zuletzt aktualisiert am
28.04.2009