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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
Der von der Dienstbehörde beigestellte Schriftführer nimmt mangels seiner Eigenschaft als Mitglied der Leistungsfeststellungskommission nicht an der Erzeugung von den Bescheiden in Leistungsfeststellungsangelegenheiten (im rechtlichen Sinn) teil; es besteht daher auch keine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch die Mitwirkung eines "ausgeschlossenen" Schriftführers.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen DienstrechtBefangenheit der Mitglieder von KollegialbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989090167.X07Im RIS seit
22.02.2002Zuletzt aktualisiert am
28.04.2009