RS Vwgh 1991/4/25 89/09/0167

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Veröffentlicht am 25.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §7 Abs1;
BDG 1979 §87 Abs1 idF 1986/389;
BDG 1979 §87 Abs5 idF 1986/389;
BDG 1979 §88 Abs10;

Rechtssatz

Der von der Dienstbehörde beigestellte Schriftführer nimmt mangels seiner Eigenschaft als Mitglied der Leistungsfeststellungskommission nicht an der Erzeugung von den Bescheiden in Leistungsfeststellungsangelegenheiten (im rechtlichen Sinn) teil; es besteht daher auch keine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch die Mitwirkung eines "ausgeschlossenen" Schriftführers.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen DienstrechtBefangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989090167.X07

Im RIS seit

22.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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