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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AMFG §9 Abs1;Rechtssatz
Die Tätigkeit, die das Arbeitsamt in Durchführung der Arbeitsvermittlung zu entfalten hat, wird naturgemäß eine vielfältige und verschiedenartige sein, weil das Ziel der Arbeitsvermittlung je nach Lage des Falles jeweils durch sehr verschiedene Maßnahmen zu erreichen sein wird. Sie ist jedenfalls im Verfahren betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ein Verwaltungshandeln, das von Amts wegen durchzuführen ist. Eines diesbezüglichen "aktuellen" Vermittlungsauftrages des Arbeitgebers, der zum Abschluß eines Arbeitsvertrages mit dem vermittelten Arbeitsuchenden nicht gezwungen werden kann und der zusätzlich zum Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestellt werden müßte, bedarf es nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090009.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
04.12.2012