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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzRechtssatz
Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter; keine Bedenken gegen §2, §25 und §29 Abs3; Entzug des gesetzlichen Richters sowie Gleichheitsverletzung durch rechtswidrige Zurückweisung einer Berufung gegen eine in den Spruch des Bescheides aufgenommene Zustellverfügung; sonst kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine Verletzung des Rechtes auf freie Meinungsäußerung und auf freie Erwerbsausübung; keine denkunmögliche Gesetzesanwendung
Schlagworte
Bescheid Spruch, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht (Rechtsanwälte), Kollegialbehörde, Meinungsäußerungsfreiheit, ErwerbsausübungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1981:B282.1978Dokumentnummer
JFR_10189376_78B00282_01