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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im örtlichen Geltungsbereich der Tir LBauO ist keine Norm feststellbar, die den Anspruch eines Bauwerbers auf Erteilung einer Baubewilligung davon abhängig machte, daß derjenige, dessen Grund verbaut werden sollte, der Bauführung zustimmte.Aus § 48 Abs 2 Z 3 Tir LBauO, welche besagt, daß außer dem Bauwerber und sämtlichen unmittelbaren Nachbarn auch "allfällige andere Interessenten" - zu denen gewiß der mit dem Bauwerber nicht identische Grundeigentümer gehören wird - zu laden sind, ergibt sich nur eine Beteiligtenstellung; anders wäre es nur, wenn mit der Baubewilligung dem Grundeigentümer zusätzliche Pflichten (zB Abtretungen) auferlegt würden (Hinweis E 31.1.1972, 841/71, VwSlg 8161 A/1972).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990060096.X02Im RIS seit
23.05.2001