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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §32 Abs1 idF 1990/450;Rechtssatz
Der Gesetzgeber bedient sich in der Bestimmung des § 32 Abs 1 AuslBG jener Rechtsetzungstechnik (arg.:...."ist eine Beschäftigungsbewilligung ohne Prüfung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zu erteilen"), mit der in der Gesetzessprache typischerweise eine Behördenzuständigkeit zur Entscheidung im Rahmen gesetzlicher Gebundenheit zum Ausdruck gebracht wird. Nach dem jeden Zweifel ausschließenden Wortlaut dieser Gesetzesstelle erwächst dem Antragsteller unter der rechtserheblichen Voraussetzung, daß die in den beiden Ziffern im kumulativen Sinne ("und") aufgeführten rechtserheblichen Tatsachen erfüllt sind, ein Rechtsanspruch auf Stattgebung seines Antrages in einem erleichterten Verfahren. Bei Fehlen auch nur eines dieser drei Tatbestandselemente ist den Behörden der Arbeitsmarktverwaltung die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung im erleichterten Verfahren rechtens verwehrt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090014.X02Im RIS seit
11.07.2001