RS Vwgh 1991/4/25 91/06/0052

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Veröffentlicht am 25.04.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die "Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt" setzt begriffsnotwendig ein positives Tun der die Zwangsgewalt gebrauchenden Behörde voraus und kann nicht im bloßen Unterbleiben eines Verhaltens bestehen, auch wenn auf dieses Verhalten, weil es zur Realisierung eines im Gesetz eingeräumten Rechtes unerläßlich ist, ein Anspruch besteht (Hinweis B 15.12.1977, 2315/77, VwSlg 9461 A/1977). Die Erledigung oder auch Nichterledigung von Aufsichtsbeschwerden kann unter keinen Umständen als Ausübung behördlicher Zwangsgewalt angesehen werden; ebensowenig die Erlassung von Verordnungen, seien sie auch noch so sehr mit einer allfälligen Gesetzwidrigkeit behaftet, gleichgültig, ob es sich dabei um inhaltliche oder formale Mängel handelt. Dies gilt auch für die Ausweisung der Breite von Landesstraßen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060052.X01

Im RIS seit

25.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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