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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Die "Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt" setzt begriffsnotwendig ein positives Tun der die Zwangsgewalt gebrauchenden Behörde voraus und kann nicht im bloßen Unterbleiben eines Verhaltens bestehen, auch wenn auf dieses Verhalten, weil es zur Realisierung eines im Gesetz eingeräumten Rechtes unerläßlich ist, ein Anspruch besteht (Hinweis B 15.12.1977, 2315/77, VwSlg 9461 A/1977). Die Erledigung oder auch Nichterledigung von Aufsichtsbeschwerden kann unter keinen Umständen als Ausübung behördlicher Zwangsgewalt angesehen werden; ebensowenig die Erlassung von Verordnungen, seien sie auch noch so sehr mit einer allfälligen Gesetzwidrigkeit behaftet, gleichgültig, ob es sich dabei um inhaltliche oder formale Mängel handelt. Dies gilt auch für die Ausweisung der Breite von Landesstraßen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991060052.X01Im RIS seit
25.04.1991