RS Vwgh 1991/4/25 91/09/0023

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Veröffentlicht am 25.04.1991
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Index

64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §69;
LDG 1984 §71 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 69 LDG 1984 sind Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, nach den Bestimmungen des 7. Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen. Niemand darf bestraft werden, wenn seine Schuld nicht erwiesen ist ("nulla poena sine culpa").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090023.X01

Im RIS seit

25.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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