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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Rechtssatz
An der Zuständigkeit einer Behörde zur Entscheidung ändert sich durch die Teilnahme eines befangenen Organes an der Entscheidung nichts.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990060212.X02Im RIS seit
02.08.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009