RS Vwgh 1991/4/25 90/06/0212

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Veröffentlicht am 25.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §7 Abs1;

Rechtssatz

An der Zuständigkeit einer Behörde zur Entscheidung ändert sich durch die Teilnahme eines befangenen Organes an der Entscheidung nichts.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990060212.X02

Im RIS seit

02.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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