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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Keine Parteistellung des ORF - RUNDFUNK im Baubewilligungsverfahren unter Berufung auf den bundesgesetzlich bestehenden Programmauftrag und Versorgungsauftrag. Es ist Sache des ORF, vor Errichtung des Senders durch entsprechende privatrechtliche Vereinbarungen mit den Nachbarn (Einräumung von Servituten und dgl) dafür zu sorgen, daß die Sendetätigkeit durch spätere zulässige Bebauungen nicht beeinträchtigt wird.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990060212.X04Im RIS seit
02.08.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009