RS Vwgh 1991/4/25 90/06/0212

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Veröffentlicht am 25.04.1991
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §2 liti;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §37 Abs4;
BauRallg;
RFG 1984;

Rechtssatz

Keine Parteistellung des ORF - RUNDFUNK im Baubewilligungsverfahren unter Berufung auf den bundesgesetzlich bestehenden Programmauftrag und Versorgungsauftrag. Es ist Sache des ORF, vor Errichtung des Senders durch entsprechende privatrechtliche Vereinbarungen mit den Nachbarn (Einräumung von Servituten und dgl) dafür zu sorgen, daß die Sendetätigkeit durch spätere zulässige Bebauungen nicht beeinträchtigt wird.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990060212.X04

Im RIS seit

02.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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