RS Vwgh 1991/4/25 91/09/0019

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Veröffentlicht am 25.04.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
77 Kunst Kultur

Norm

DSchG 1923 §1 Abs1 idF 1978/167;
DSchG 1923 §3 Abs1 idF 1978/167;
DSchG 1923 §6 Abs2 idF 1978/167;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Denkmale iSd Denkmalschutzgesetzes sind Gegenstände, an deren Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Bei diesen Tatbestandsmerkmalen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die keine Ermessensübung durch die Denkmalschutzbehörde zulassen, sondern in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegen (Hinweis E 6.7.1972, 370/72, VwSlg 8268 A/1972).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Unbestimmte Begriffe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090019.X05

Im RIS seit

04.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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