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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §69;Rechtssatz
Schuldhaft verletzt ein Landeslehrer seine Dienstpflichten nur dann, wenn er ihnen entweder vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. Zur Feststellung einer Dienstpflichtverletzung gehört der Nachweis, der Landeslehrer habe im Bewußtsein (Wissen), pflichtwidrig zu handeln oder unter Außerachtlassung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt gegen seine ihm auferlegten Pflichten verstoßen. Dazu kommt, daß die Feststellung der Schuldform (Grad des Verschuldens) vor allem für die Schwere der Dienstpflichtverletzung und damit für die Bemessung der Disziplinarstrafe (§ 71 Abs 1 erster Satz LDG 1984) entscheidend ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090023.X02Im RIS seit
25.04.1991