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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §44 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/03/21 91/09/0002 1Stammrechtssatz
Sind dienstliche Weisungen erkennbar erteilt,so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung auf Grund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung unterlassen wird, ob aus Bequemlichkeit, Gleichgültigkeit, Vergeßlichkeit, sachlicher Kritik an der Zweckmäßigkeit, Rechthaberei, wegen Unzumutbarkeit o ä.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090023.X07Im RIS seit
25.04.1991