RS Vwgh 1991/4/25 89/09/0167

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Veröffentlicht am 25.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
BDG 1979 §81 Abs1 idF 1986/389;
BDG 1979 §87 Abs1 idF 1986/389;
BDG 1979 §87 Abs5 idF 1986/389;
BDG 1979 §88 idF 1986/389;

Rechtssatz

Der Umstand, daß die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission außerhalb ihrer Kommissionstätigkeit dem Leiter der Dienstbehörde unterstellt sind, stellt (für sich allein) keinen Befangenheitsgrund (nach § 7 Abs 1 Z 4 AVG) dar. Das Naheverhältnis zwischen einem unmittelbaren Vorgesetzten und einem Mitarbeiter, der als Mitglied der Leistungsfeststellungskommission die Leistungen seines Vorgesetzten beurteilen soll, ist in der Regel ungleich stärker als das zwischen dem Leiter eines Amtes (Dienstbehörde), dem die Mitteilung der Dienstbehörde iSd § 87 Abs 2 BDG 1979 zuzurechnen ist bzw der den Vorgesetztenbericht verfaßt hat und einem seiner Mitarbeiter, der als Mitglied der Leistungsfeststellungskommission diese Vortätigkeiten als ein Ermittlungsergebnis bei der Leistungsbeurteilung eines anderen Beamten miteinzubeziehen hat.

Schlagworte

Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989090167.X06

Im RIS seit

22.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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