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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1 Z4;Rechtssatz
Der Umstand, daß die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission außerhalb ihrer Kommissionstätigkeit dem Leiter der Dienstbehörde unterstellt sind, stellt (für sich allein) keinen Befangenheitsgrund (nach § 7 Abs 1 Z 4 AVG) dar. Das Naheverhältnis zwischen einem unmittelbaren Vorgesetzten und einem Mitarbeiter, der als Mitglied der Leistungsfeststellungskommission die Leistungen seines Vorgesetzten beurteilen soll, ist in der Regel ungleich stärker als das zwischen dem Leiter eines Amtes (Dienstbehörde), dem die Mitteilung der Dienstbehörde iSd § 87 Abs 2 BDG 1979 zuzurechnen ist bzw der den Vorgesetztenbericht verfaßt hat und einem seiner Mitarbeiter, der als Mitglied der Leistungsfeststellungskommission diese Vortätigkeiten als ein Ermittlungsergebnis bei der Leistungsbeurteilung eines anderen Beamten miteinzubeziehen hat.
Schlagworte
Befangenheit der Mitglieder von KollegialbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989090167.X06Im RIS seit
22.02.2002Zuletzt aktualisiert am
28.04.2009