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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/04/11 89/06/0217 1Stammrechtssatz
Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und damit auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist nach stRsp des VwGH im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf die Anrainer nach der Stmk BauO zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als ein subjektiv öffentliches Recht besteht (Hinweis E VS 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991060009.X01Im RIS seit
03.05.2001