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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/01/17 90/09/0147 7Stammrechtssatz
Eine weitere verfahrensrechtliche Mitwirkungspflicht des Beamten, der einen Antrag auf Leistungsfeststellung gestellt hat, entfällt, wenn der Beamte schon auf Grund der im Vorgesetztenbericht getroffenen Äußerungen bei objektiver Betrachtung davon ausgehen konnte, daß dieser Vorgesetztenbericht die von ihm angestrebte Leistungsfeststellung ausreichend begründen würde und er von der Leistungsfeststellungsbehörde in keiner Weise davon in Kenntnis gesetzt worden ist, daß und aus welchen Gründen der Vorgesetztenbericht entgegen dem Eindruck, den er bei objektiver Betrachtung erwecken mußte und bei ihm auch hervorgerufen hat, lediglich eine "Normalleistung" attestiere, die eine Beurteilung gem § 92 Abs 1 Z 1 Krnt DienstrechtsG nicht nach sich ziehen würde.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990090193.X07Im RIS seit
25.04.1991Zuletzt aktualisiert am
25.03.2010