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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/01/17 90/09/0147 6Stammrechtssatz
Der Beamte, der einen Antrag auf Leistungsfeststellung stellt, will er nicht einen von vornherein aussichtlosen Antrag stellen, ist ungeachtet der bestehenden amtswegigen Ermittlungspflicht verpflichtet, alle seine positiven Leistungen hervorzuheben, die ihm geeignet erscheinen, die angestrebte Leistungsfeststellung zu rechtfertigen (Hinweis E 29.6.1983, 81/09/0132).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989090167.X09Im RIS seit
22.02.2002Zuletzt aktualisiert am
28.04.2009