RS Vwgh 1991/4/25 89/09/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §52 impl;
KOVG 1957 §90 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0361/74 E 21. Oktober 1974 VwSlg 8684 A/1974 RS 2

Stammrechtssatz

Bei Gesundheitsschädigungen, die eindeutig einem bestimmten medizinischen Bereich zuzuordnen sind, wird es sich als zweckmäßig, mitunter sogar als unumgänglich erweisen, einen ärztlichen Sachverständigen zu befragen, der gerade auf diesem Fachgebiet über das entsprechende medizinische Fachwissen verfügt. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH besteht zwar für den Versorgungswerber KEIN ANSPRUCH auf Beiziehung einer ärztlichen Sachverständigen einer BESTIMMTEN FACHRICHTUNG, doch ist es der Versorgungsbehörde keineswegs verwehrt, zwecks einer eingehenden und vollständigen Ermittlung des medizinischen Sachverhaltes zur Klärung der offenen Fragen ihr besonders geeignet erscheinenden und auf Grund ihrer Ausbildung und Tätigkeit dazu berufenen ärztlichen Sachverständigen heranzuziehen.

Schlagworte

Person des Sachverständigen Anspruch der Partei auf die Verpflichtung der Behörde zur Beiziehung bestimmter Sachverständiger und Durchführung bestimmter Untersuchungen Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989090033.X02

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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