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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/11/0130 E 27. September 1983 RS 3Stammrechtssatz
Die Beweiskraft eines Sachverständigen-Gutachtens kann u.a. durch den Nachweis erschüttert werden, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des tägl. Lebens im Widerspruch steht. Wird jedoch vorgebracht, das Gutachten stehe mit den Erfahrungen der in Betracht kommenden Wissenschaft im Widerspruch, so muss diese Behauptung - und zwar tunlichst unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände - durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen unter Beweis gestellt werden; eine bloße gegenteilige Behauptung genügt nicht.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietGutachten Parteiengehör ParteieneinwendungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090019.X04Im RIS seit
04.01.2002Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010