RS Vwgh 1991/4/25 91/09/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2 impl;
AVG §52;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0130 E 27. September 1983 RS 3

Stammrechtssatz

Die Beweiskraft eines Sachverständigen-Gutachtens kann u.a. durch den Nachweis erschüttert werden, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des tägl. Lebens im Widerspruch steht. Wird jedoch vorgebracht, das Gutachten stehe mit den Erfahrungen der in Betracht kommenden Wissenschaft im Widerspruch, so muss diese Behauptung - und zwar tunlichst unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände - durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen unter Beweis gestellt werden; eine bloße gegenteilige Behauptung genügt nicht.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietGutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090019.X04

Im RIS seit

04.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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