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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Soweit dies zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich ist, können auch Mitarbeiter des von der Leistungsfeststellung betroffenen Beamten als Zeugen herangezogen werden. Dies wird weder durch § 84 noch durch § 85 Abs 2 BDG 1979 ausgeschlossen. Gegenstand einer derartigen Zeugeneinvernahme können im Einzelfall auch für die qualitative Beurteilung des Beamten maßgebende Tatsachen wie zB unter welchem Zeitdruck die Arbeit erledigt werden mußte oder welche Vorarbeiten von anderen Personen geleistet wurden usw sein, nicht jedoch die Äußerung von (Gesamt)Werturteilen. Daß dem Vorgesetztenbericht und den Stellungnahmen der Zwischenvorgesetzten keine Monopolstellung als Beweismittel im Ermittlungsverfahren zukommt, geht auch aus § 87 Abs 1 BDG 1979 für das Leistungsfeststellungsverfahren vor der Dienstbehörde hervor, der auch sonstige Erhebungen und eigene Wahrnehmungen als Erkenntnisquelle für das Beurteilungsergebnis nennt. Dies hat auch im Leistungsfeststellungsverfahren vor der Leistungsfeststellungskommission zu gelten, wenn auch dem Vorgesetztenbericht im allgemeinen Leistungsfeststellungsverfahren (vor der Dienstbehörde und vor der Leistungsfeststellungskommission) eine besondere Bedeutung zukommen wird (Hinweis E 15.12.1989, 87/09/0009).
Schlagworte
freie BeweiswürdigungBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989090167.X11Im RIS seit
22.02.2002Zuletzt aktualisiert am
28.04.2009