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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AMFG §9 Abs1;Rechtssatz
Aus der Rechtslage (§ 9 Abs 1 AMFG, § 4b AuslBG idF 1990/450) erhellt, daß der Gesetzgeber dem Begriff "vermitteln" iSd § 4b AuslBG einen spezifischen Bedeutungsinhalt zuordnete, den er bereits in § 9 Abs 1 AMFG - wie auch die Verweisung in § 4 Abs 1 Z 9 AuslBG zeigt - zu normativem Ausdruck gebracht hatte. Die durch die Bestimmung des § 9 Abs 1 AMFG erfolgte inhaltliche Determinierung des Begriffes "Arbeitsvermittlung" verbietet es, diesem einen von der Norm losgelösten Bedeutungsinhalt zu geben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090009.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
04.12.2012