RS Vwgh 1991/4/25 91/09/0009

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Veröffentlicht am 25.04.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AMFG §9 Abs1;
AuslBG §4 Abs1 Z9;
AuslBG §4b idF 1990/450;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus der Rechtslage (§ 9 Abs 1 AMFG, § 4b AuslBG idF 1990/450) erhellt, daß der Gesetzgeber dem Begriff "vermitteln" iSd § 4b AuslBG einen spezifischen Bedeutungsinhalt zuordnete, den er bereits in § 9 Abs 1 AMFG - wie auch die Verweisung in § 4 Abs 1 Z 9 AuslBG zeigt - zu normativem Ausdruck gebracht hatte. Die durch die Bestimmung des § 9 Abs 1 AMFG erfolgte inhaltliche Determinierung des Begriffes "Arbeitsvermittlung" verbietet es, diesem einen von der Norm losgelösten Bedeutungsinhalt zu geben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090009.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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