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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
BDG 1979 §81 Abs1 idF 1986/389;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/01/17 90/09/0147 2Stammrechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Leistungsfeststellung beim Bund
(Hinweis E 12.7.1990, 88/09/0111) sind der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Leistungsfeststellung Grenzen gesetzt, die sich aus der rechtlichen Gestaltung der Leistungsfeststellung als eines Werturteiles ergeben. Ein solches Urteil ist der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nur in der Richtung zugänglich, ob es nicht etwa auf einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme beruht, ob der angenommene Sachverhalt unter Bedachtnahme auf die einzuhaltenden Verfahrensvorschriften für eine verläßliche Urteilsbildung ausreicht, ob die aus ihm gezogenen Schlußfolgerungen mit den Denkgesetzen vereinbar sind und ob keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990090193.X02Im RIS seit
25.04.1991Zuletzt aktualisiert am
25.03.2010