Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1991/04/25 AW 91/13/0013 1Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Haftung für Gewerbesteuer - Wenn der Beschwerdeführer das Vorhandensein zwingender öffentlicher Interessen in Abrede stellt und im Anschluß daran ausführt, auf Grund seines Alters und der beruflichen Festigung seiner Existenz sei es für die Abgabenbehörde eher wahrscheinlich, daß auf Grund der fortschreitenden Karriere eine allenfalls spätere Eintreibung der Abgaben leichter und rascher möglich wäre, so zeigt er selbst auf, daß die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zumindest eine erhebliche Verzögerung der Abgabeneinbringung zur Folge hätte, die unter den gegebenen Umständen eine Gefährdung der gänzlichen Abgabeneinbringung nicht ausschließt (Hinweis B 1.3.1978, 60, 172/78).
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991130014.A01Im RIS seit
25.04.1991