RS Vwgh 1991/4/25 AW 91/13/0014

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Veröffentlicht am 25.04.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §6;
BAO §7;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/04/25 AW 91/13/0013 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Haftung für Gewerbesteuer - Wenn der Beschwerdeführer das Vorhandensein zwingender öffentlicher Interessen in Abrede stellt und im Anschluß daran ausführt, auf Grund seines Alters und der beruflichen Festigung seiner Existenz sei es für die Abgabenbehörde eher wahrscheinlich, daß auf Grund der fortschreitenden Karriere eine allenfalls spätere Eintreibung der Abgaben leichter und rascher möglich wäre, so zeigt er selbst auf, daß die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zumindest eine erhebliche Verzögerung der Abgabeneinbringung zur Folge hätte, die unter den gegebenen Umständen eine Gefährdung der gänzlichen Abgabeneinbringung nicht ausschließt (Hinweis B 1.3.1978, 60, 172/78).

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991130014.A01

Im RIS seit

25.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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