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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
SVDolmG 1975 §10 Abs1 Z1;Rechtssatz
Eine von einem Sachverständigen in einem verschlossenen Briefumschlag jemandem gegenüber ausgesprochene Drohung, diskriminierende Inserate - hier: zur Bloßstellung als Geheimprostituierte - zu veröffentlichen, ist für sich allein nicht derart schwerwiegend, daß daraus bereits der Mangel der Vertrauenswürdigkeit des Sachverständigen geschlossen werden müßte. Es kommt vielmehr auf die näheren Umstände an, aus denen sich der Sachverständige zum Ausspruch dieser Drohung hinreißen ließ.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990180264.X01Im RIS seit
05.03.2001