RS VwGH Erkenntnis 1991/04/26 91/19/0057

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Veröffentlicht am 26.04.1991
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Der Beschwerdefall 91/19/0058 wurde am 26.4.1991 im gleichen Sinne erledigt; Rechtssatz

Verfahrensfehler der Behörde - dies gilt auch für Begründungsmängel eines Bescheides - führen nur dann zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs 2 Z 3 VwGG, wenn die Behörde bei deren Unterbleiben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Diese Relevanz des Verfahrensverstoßes darzutun, ist Sache des Bf. Er hat durch konkretes tatsächliches Vorbringen in der Beschwerde anzuführen, zu welchem anderen Ergebnis die bel Beh bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können (Hinweis E 27.9.1989, 89/02/0011).

Im RIS seit
05.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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