RS Vwgh 1991/4/26 91/18/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0411/54 E 17. Mai 1955 VwSlg 3743 A/1955 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Tatbestandmerkmal darf bei der Strafbemessung weder als erschwerender noch als mildernder Umstand gewertet werden.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180008.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten