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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Berechtigung der Beh zur Ablehnung von Beweisanträgen, wenn sie sich auf Grund der schon vorliegenden Beweise ein klares Bild über den maßgebenden Sachverhalt machen kann, bedeutet nicht, daß im Verwaltungsstrafverfahren nur Belastungsbeweise so lange aufzunehmen seien, bis sich "ein klares Bild" ergibt, während Entlastungsbeweise überhaupt nicht aufzunehmen seien, weil eine derartige Vorgangsweise der Bestimmung des § 25 Abs 2 VStG kraß widerspräche. Die Übergehung von Entlastungsbeweisen wäre nur dann zulässig, wenn sie entweder für rechtlich unentscheidende Umstände geführt werden oder wenn sie schon nach ihrer Eigenart, abstrakt genommen, ungeeignet wären, zur Wahrheitsfindung beizutragen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative BeweiswürdigungAblehnung eines BeweismittelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180004.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.04.2010