RS Vwgh 1991/4/26 91/18/0004

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Veröffentlicht am 26.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Die Berechtigung der Beh zur Ablehnung von Beweisanträgen, wenn sie sich auf Grund der schon vorliegenden Beweise ein klares Bild über den maßgebenden Sachverhalt machen kann, bedeutet nicht, daß im Verwaltungsstrafverfahren nur Belastungsbeweise so lange aufzunehmen seien, bis sich "ein klares Bild" ergibt, während Entlastungsbeweise überhaupt nicht aufzunehmen seien, weil eine derartige Vorgangsweise der Bestimmung des § 25 Abs 2 VStG kraß widerspräche. Die Übergehung von Entlastungsbeweisen wäre nur dann zulässig, wenn sie entweder für rechtlich unentscheidende Umstände geführt werden oder wenn sie schon nach ihrer Eigenart, abstrakt genommen, ungeeignet wären, zur Wahrheitsfindung beizutragen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative BeweiswürdigungAblehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180004.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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