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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10;Rechtssatz
Es ist kein von der Beh zu vertretender Umstand, wenn der Vertreter des Besch an einem Wochentag von seiner Kanzlei abwesend ist, sodaß die Frist zur Stellungnahme zu einer Zeugenaussage ungenützt verstreicht.
Schlagworte
Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180007.X02Im RIS seit
27.11.2000