Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/19/0057 E 26. April 1991 RS 1Stammrechtssatz
Verfahrensfehler der Behörde - dies gilt auch für Begründungsmängel eines Bescheides - führen nur dann zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs 2 Z 3 VwGG, wenn die Behörde bei deren Unterbleiben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Diese Relevanz des Verfahrensverstoßes darzutun, ist Sache des Bf. Er hat durch konkretes tatsächliches Vorbringen in der Beschwerde anzuführen, zu welchem anderen Ergebnis die bel Beh bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können (Hinweis E 27.9.1989, 89/02/0011).
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190058.X01Im RIS seit
05.12.2001