RS Vwgh 1991/4/26 91/19/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1991
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/19/0057 E 26. April 1991 RS 1

Stammrechtssatz

Verfahrensfehler der Behörde - dies gilt auch für Begründungsmängel eines Bescheides - führen nur dann zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs 2 Z 3 VwGG, wenn die Behörde bei deren Unterbleiben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Diese Relevanz des Verfahrensverstoßes darzutun, ist Sache des Bf. Er hat durch konkretes tatsächliches Vorbringen in der Beschwerde anzuführen, zu welchem anderen Ergebnis die bel Beh bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können (Hinweis E 27.9.1989, 89/02/0011).

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190058.X01

Im RIS seit

05.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten